Corona-Notbremse: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV in NRW

Die Corona-Notbremse ist beschlossene Sache. Im ÖPNV gilt mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes seit Samstag (24.04.2021) eine verschärfte Maskenpflicht. So sind nun ausschließlich FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (KN95 und N95) in Bussen, Bahnen, an Haltestellen und Taxis erlaubt.

Im angepassten und ergänzten Infektionsschutzgesetz heißt es dazu nun: „Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder Fernverkehr […] besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).“ Das Prüfperson hingegen darf weiterhin laut der Verordnung mit medizinischen Masken arbeiten, darunter die üblichen OP-Masken.

In anderen Bereichen sind neben  den FFP2-Masken auch weiterhin die OP-Masken erlaubt. Der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Babyfachmärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel bleiben auch bei extrem hohen Sieben-Tage-Inzidenzen in Städten und Kreisen ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen im Zuge der bundesweiten Corona-Notbremse. Diese Geschäfte dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske (wie OP-Maske) tragen.

Mehrere Verkehrsbetriebe in NRW informieren ihre Fahrgäste derzeit über die kurzfristige Änderung durch die neuen Vorgaben der Bundesregierung. „Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind OP-Masken nicht mehr zugelassen“, heißt es bei der Düsseldorfer Rheinbahn.
Die DSW21 (Dortmund) weist ihre Fahrgäste deshalb ebenfalls auf die neue Regelung ab Samstag hin. Man sei „zuversichtlich, dass auch die neue FFP2-/KN95-Pflicht eingehalten“ werde, heißt es in einer Pressemitteilung. „Auch die erste Verschärfung von Alltagsmasken hin zu medizinischen Masken haben die Dortmunderinnen und Dortmunder diszipliniert umgesetzt. Fast alle, die mit Bus und Bahn fahren und sich an den Haltestellen aufhalten, tragen den bislang vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz“, so der  Betriebsleiter Ralf Habbes.

FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV

Maskenpflicht in Bus und Bahn Schutzmaßnahme gegen Corona
Erlaubte Masken FFP und KN95
Bußgeld zwischen 50 und 150 Euro

Wer sich nicht an diese verschärften Regeln hält, müsse mit „Sanktionen“ durch das Ordnungsamt rechnen. Laut Bußgeldkatalog liegen die Strafen hier zwischen 50 Euro (Alltagsmaske) und 150 Euro (ohne Maske).

Kinder bis zum Alter von sechs Jahren müssen der neuen Coronaschutzverordnung zufolge in Nordrhein-Westfalen keine Mund-Nasen-Maske tragen. Die entsprechende Altersangabe findet sich in dem leicht aktualisierten Regelwerk, das die Landesregierung am Freitag veröffentlichte. „Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“, seien von der Verpflichtung ausgenommen, die in verschiedenen Bereichen – etwa in Gottesdiensten oder Museen – gilt.

Foto: Alexandra Koch (Junge mit Maske)
Foto: Züge (Lizenz canva.com)
Bearbeitung der Bilder: Patrick Kulhei (Nahverkehr NRW)